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Online Glücksspiel: Blackjack Spieler muss Gewinne abtreten

Nach einem glücklichen Lauf an den virtuellen Blackjack Tables, kassierte ein Malermeister aus München eine herbe Niederlage vor Gericht. Der 25-Jährige hatte in einem virtuellen Casino über €80.000 gewonnen. Das Amtsgericht München behält nun einen Großteil der Gewinne ein, zudem gibt es eine Geldstrafe.

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Foto: Okfm / Creative-Commons

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Besucher eines virtuellen Online Casinos mit dem deutschen Gesetz in Konflikt kommt. Allerdings geht es dieses Mal nicht um Steuerprobleme. Ein Mann aus München hat bei einem Anbieter „mit Sitz in Gibraltar“ einige Erfolge beim Blackjack verbucht und wurde aufgrund der Teilnahme verurteilt.

Seine Gewinne ließ sich der 25-Jährige auf ein privates Bankkonto auszahlen. Insgesamt gingen dort 2011 zwischen Juli und August €201.500 ein, wobei der Verurteilte laut Gerichtsunterlagen in diesem Kalenderjahr von seinem privaten Konto sowie einem Geschäftskonto insgesamt €120.930 an das Online Casino überwies.

Der Blackjackspieler hob die Gewinne bei seiner Bank ab und lagerte €73.490 in Bar in einem Schuhkarton. Dieser wurde bei einer Durchsuchung beschlagnahmt. Nach Rücksprache mit dem Verteidiger gab der Angeklagte zu, dass dies die Gewinne aus dem Internet sind, wobei €10.000 von der Mutter seien.

Die Verteidigung gab an, dass der 25-Jährige im Glauben gewesen sei, nichts Unrechtes gemacht zu haben. Viele Prominente, wie beispielsweise der FC Bayern München, werben für Glücksspiel im Internet. Zudem würde europäisches Recht, welches höherrangig ist, ein solches Angebot erlauben.

Der Richter argumentierte jedoch: „es sich dabei ausschließlich um sogenannten Sportwetten handelt und auch einem juristischen Laie der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glücksspiel wie Poker oder Blackjack bekannt ist.

Des weiteren steht in den AGB des Online Casinos, dass ein Kunde sich selbst über die Strafbarkeit informieren muss: „Es mag zwar sein, dass der Angeklagte selbst keine Erkundigungspflicht hatte, spätestens jedoch mit Kenntnisnahme der Nutzungsbedingungen und dem entsprechenden Hinweis, wäre es an ihm gelegen, nähere Erkundigungen einzuziehen.

Auch das Argument, dass europäisches Recht gelten würde und der Anbieter über eine Lizenz in Großbritannien besitzt, wurde zurückgewiesen: „[…] Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sportwetten. Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben. […] Entgegen der Auffassung der Verteidigung, verstößt diese Vorschrift [daher] nicht gegen höherrangiges EU- Recht oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.“

Anmerken muss man, dass die Verteidigung noch in Revision gehen kann und das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist. Dennoch lässt eine solche Entscheidung aufhorchen.

Quelle: justiz.bayern.de / openjur.de


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