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Paukenschlag gegen Poker: BFH bestätigt das Eddy Scharf Urteil – Pokergewinne steuerpflichtig

Gestern Mittwoch, den 16. September, verkündete der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das mit Spannung erwartete Urteil in der Causa Eddy Scharf. Das ursprüngliche Urteil, dass Gewinne aus Pokerturnieren der Einkommensteuer unterliegen, wurde bestätigt.

Als Eddy Scharf vom Finanzamt zur Kasse gebeten wurde und er sich öffentlich dagegen wehrte, zitterte die gesamte Pokercommunity, dass Poker in Zukunft steuerpflichtig sein könnte. Obwohl Eddy Scharf in früheren Verfahren Steuerfreiheit bescheinigt worden war, verlor er 2012 das Verfahren vor dem Finanzgericht Köln.

Es ging in die nächste Instanz und gestern ließ der BFH das Urteil verlauten. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, aber in der mündlichen heißt es: „…., dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“ knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich. Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ –eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs– verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht.“

Weiters hieß es: „Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist –wie bei jedem anderen Streitfall auch– stets zwischen einem „am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem –im EStG ohnehin nicht erwähnten– Merkmal des „Glücksspiels“ statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt.“

Cashgames bzw. Online-Poker sind von dem Urteil nicht betroffen, dennoch kommen harte Zeiten auf die Pokerspieler zu. Dieses Urteil kann weitreichende Folgen für die Pokerlandschaft in Deutschland haben, denn schon jetzt wandern viele Spieler ins Ausland ab.

 

Quelle:BFH


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