GGL scheitert vor Bundesverwaltungsgericht – IP-Sperren nicht zulässig

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat einen empfindlichen Rückschlag erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch entschieden, dass IP-Sperren gegen illegale Glücksspielanbieter nicht zulässig sind, wenn der Internetdienstleister nicht über eine eigene Netzinfrastruktur verfügt (AZ 8 C 3.24). Mit dieser Begründung lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Revision der GGL ab und bestätigt die Urteile zugunsten des klagenden Internetproviders vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz.

GGL kann Internetprovider nicht zu IP-Sperren zwingen

Eine wichtige Säule der deutschen Regulierung des Online-Glücksspiels sollten IP-Sperren werden. Doch seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist es der neu gegründeten deutschen Glücksspielbehörde nicht gelungen, IP-Sperren umzusetzen. Dafür gibt es einen einfachen Grund, den das Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren detailliert erläutert hat.

Demnach bezieht sich der Glücksspielstaatsvertrag auf das sogenannte Telemediengesetz. Allerdings trat dieses Gesetz am 13. Mai 2024 außer Kraft und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Auf Basis des Telemediengesetzes war es nicht möglich, Internetprovider, die nicht über eine eigene Netzinfrastruktur verfügen, zu einer IP-Sperre zu verurteilen.

Bei der GGL vertrat man jedoch die Auffassung, dass mit dem Außerkrafttreten des Telemediengesetzes dieses Problem nicht mehr vorhanden sei. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsauffassung einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist entscheidend, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2021 sich auf das damals geltende Telemediengesetz bezog. Entsprechend bleiben die daraus resultierenden Regelungen erhalten.

Der Fall, der vom Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde, basierte ursprünglich auf einer Anweisung der GGL an einen Internetprovider, bestimmte Websites von Unternehmen mit maltesischem Sitz zu sperren. Damit wollte die deutsche Glücksspielbehörde Glücksspielanbieter ohne deutsche Lizenz vom deutschen Markt aussperren.

IP-Sperren erfordern Änderung des Glücksspielstaatsvertrags

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt Juristen, die schon seit Jahren darauf hinweisen, dass IP-Sperren gegen illegale Glücksspielanbieter auf Basis des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags nicht möglich seien. Eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags ist unumgänglich, um die rechtlichen Voraussetzungen für IP-Sperren zu schaffen.

Sperranordnungen sind derzeit nur gegen sogenannte Diensteanbieter möglich. Das wären in diesem Fall Unternehmen, die unzulässige Inhalte zur Verfügung stellen. Damit sind Hosting-Unternehmen gemeint, die Server für Websites zur Verfügung stellen. Allerdings befinden sich die Server, auf denen maltesische Online-Casinos laufen, nicht in Deutschland und oft auch nicht in der Europäischen Union.

Eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags ist nur möglich, wenn alle Bundesländer zustimmen. Auch bei vermeintlich unstrittigen Themen wie IP-Sperren ist es schwierig, Einigkeit herzustellen. Im Rahmen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags, die derzeit läuft, könnte es allerdings sein, dass auch die IP-Sperren zum Thema werden.

GGL kann IP-Sperren nicht gegen Schwarzmarkt einsetzen

Ohne IP-Sperren wird es schwierig bleiben, den illegalen Glücksspielmarkt einzudämmen und die Kanalisierung des legalen Marktes zu fördern. Der Blick in andere europäische Länder zeigt allerdings, dass auch mit IP-Sperren der Schwarzmarkt floriert.

Wenn man in Deutschland nicht versteht, dass nur ein attraktiver legaler Markt den Schwarzmarkt wirkungsvoll einschränken kann, werden auch IP-Sperren das grundlegende Problem nicht lösen.


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