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Bundesfinanzhof – keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass auch ein Poker-Pro von seinen Gewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.

Poker und Steuern ist ein heikles Thema. In Deutschland gilt das Kartenspiel zwar als Glücksspiel. Da jedoch Können einen großen Einfluss nimmt, müssen sich Berufsspieler vor den Finanzbehörden verantworten.

Der Bundesfinanzhof hat nun ein Urteil (XI R 37/14) rund um die Umsatzsteuer veröffentlicht. Am 30. August entschied der XI. Senat, dass ein professioneller Spieler „keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt“ erbringt.

Daher fehlt „der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang“ zwischen der „Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn“.

Des Weiteren gilt: „Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt. In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

Konkret ging es um einen Fall, der 2014 vor dem Finanzgericht Münster (15 K 798/11 U) verhandelt wurde. Ein Spieler aus Nordrhein-Westfalen reichte gegen Umsatzsteuerbescheide aus 2006 und 2007 Klage ein und wurde zurückgewiesen.

Einkommenssteuer müssen Poker-Pros jedoch weiterhin abtreten. Prominentes Beispiel ist Eddy Scharf. Der ehemalige Full Tilt-Profi versucht die Gerichte seit Jahren zu überzeugen, dass die Ergebnisse im Hendon Mob nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprechen.

Ein weiteres Problem ist die recht vage gehaltene Definition „mit nachhaltiger Gewinnerzielungsabsicht“, die professionelle Grinder von Amateure unterscheiden soll. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster gegen einen Spieler, der nach eigenen Angaben Poker nur als Hobby spielte.


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