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Erfolg für Turnierveranstalter beim Oberlandesgericht München

Die Gerichte sind sich bekanntlich nicht immer einig, wenn es um das Thema Poker geht. Nun konnte vor dem Oberlandesgericht München wieder ein Erfolg für die Turnierveranstalter verbucht werden. Denn ab sofort gilt ein neuerliches Einkaufen in ein Sachpreisturnier nicht als illegales Glücksspiel.

Anlassfall war ein Pokerturnier, das am 1. Februar 2007 in Olching stattfand. Gespielt wurde im bekannten Modus – Sit & Go Qualifikation für ein großes Finale, bei dem in Baden-Baden ein PKW ausgespielt wurde. Pro Sit & Go Teilnahme wurde eine Gebühr von € 15 erhoben. Die Gemeinde sah das als Grund für illegales Glücksspiel, das Turnier wurde abgebrochen und ein langer Rechtsstreit folgte.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Strafbefehl über 4.500€, gegen den der Veranstalter Einspruch einlegte. Schon in erster Instanz vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck bekam der Veranstalter Recht, wogegen die Staatsanwaltschaft in Berufung ging. In der Berufung im August 2007 wurde der Tatbestand des Glücksspiels als nicht erwiesen angesehen und es kam zum Freispruch für den Turnierveranstalter. Im Februar 2009 bestätigte das Landesgericht München den Freispruch. Die Staatsanwaltschaft schöpfte den Instanzenweg aus und so landete man vor dem Oberlandesgericht. Dort wurde nun ebenfalls entschieden, dass es nicht um das mehrmalige Einkaufen in ein Turnier gehe, sondern viel mehr um den Umstand, dass die Teilnahmegebühr keinen Einsatz darstelle und damit auch keinen Einfluss auf den Gewinn hätte. Demzufolge kann es sich auch bei einem mehrmaligen Einkauf in ein Turnier nicht um Glücksspiel handeln.

Rechtsmittel ist keines mehr zulässig und damit dürfen die Turnierveranstalter jubeln, denn der Kombination Sit & Go Qualifikation und großes Finale steht damit nichts mehr im Weg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat Einfluss auf das gesamte Bundesgebiet, allerdings heißt das noch lange nicht, dass nun fröhlich in allen Bundesländern losgepokert werden darf. Denn die länderspezifischen Regelungen werden damit nicht außer Kraft gesetzt. Aber zumindest kann man sich in ähnlich gelagerten Fällen nun auf dieses Urteil berufen und hat als Turnierveranstalter eine Sorge weniger.


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