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Finanzgericht Münster – Steuerurteil zum Thema Poker

Das Finanzgericht Münster hat eine Klage eines Spielers zurückgewiesen. Der Spieler wurde vom Finanzamt zur Kasse gebeten, argumentierte jedoch, dass er niemals professionell spielte und Poker nur ein Hobby für ihn war.

Das Thema Poker und Steuern sind nicht nur beim Main Event der WSOP 2016 spannend. Jüngstes Urteil aus der deutschsprachigen Poker-Community ist der Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde. Ein Spieler – der im Urteil nicht genannt wurde, jedoch der Redaktion bekannt ist – hat mit „seiner Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken“ teilweise groß abgeräumt.

Nachdem der Spieler aufgrund seiner Erfolge mediales Interesse auf sich zog, ermittelte auch das Finanzamt. Im konkreten Fall geht es um Erträge aus den „Streitjahren“ 2005 bis 2007. Der Großteil der Gewinne (hohe sechsstellige Summe) ergab sich durch einen Sieg bei einem €5k Event der Master Classics of Poker.

Der Spieler ging gegen den Steuerbescheid vor und argumentierte, dass er nicht professionell spielte und damit „keiner gewerblichen Tätigkeit nachgegangen sei“. Die Klage begründete er auf mehreren Punkten. So gab er unter anderem an, dass Poker sehr stark vom Glück abhängt und „er sich dem Glücksspiel lediglich als Hobby gewidmet“ hat.

Das Gericht wies die Klage zurück: „Der Kläger erzielte jedenfalls mit seiner Tätigkeit als Kartenspieler bei Turnierpokerveranstaltungen […] und bei „Cash Games“ […] in Spielcasinos […] Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. […] des Einkommensteuergesetzes (EStG), deren Höhe der Beklagte im Ergebnis zutreffend der Besteuerung zugrunde gelegt hat.

Das Finanzgericht Münster beruhte seine Entscheidung auf mehreren Punkten. So nahm der Spieler an Turnierpokerveranstaltungen mit einer „Gewinnerzielungsabsicht“ teil und handelte „als Kartenspieler selbstständig“. Zudem war er „mit seiner Betätigung als Kartenspieler auf Turnierveranstaltungen nachhaltig tätig“.

Auch bezüglich des Arguments rund um den Glücksfaktor wies das Gericht die Klage zurück: „Seine Überzeugung stützt der Senat darauf, dass Turnierpokerspiele aufgrund wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischer Tests –anders als der Kläger meint– schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiele einzuordnen sind, bei denen nicht das Zufallsmoment überwiegt […]“.

Unter dem Strich hat der Spieler damit professionell gehandelt: „Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits daraus, dass die Fähigkeiten des Klägers […] über denjenigen eines Durchschnittsspielers liegen und der Kläger diese Fähigkeiten –anders als ein Freizeit- oder Hobbyspieler– auch entsprechend einsetzte, indem er einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme an Turnieren tatsächlich investierte. Überdies war er nicht nur innerhalb des Kreises professioneller Kartenspieler überregional unter einem Pseudonym, sondern auch außerhalb dieses Kreises –nicht zuletzt aufgrund einer medialen Berichterstattung zu seiner Person, die über einen Freizeit- oder Hobbyspieler nicht stattgefunden hätte– bekannt.“ Das Gericht räumte aufgrund der weitreichenden Folgen, die Option zur Revision ein. Das komplette Urteil gibt es auf der Website des Finanzgericht Münster.

Hier das Presseschreiben im Original: „Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 18.07.2016 (Az. 14 K 1370/12 E,G) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.

Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er – anders als ein Hobbyspieler – nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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