Kolumnen

Kriegszug gegen deine Pokerrunde

Stell dir vor, es ist tief in der Nacht und draußen hat es gefühlte 20 Grad minus. Dein Name ist Bamir. Du kommst aus Patos, Albanien. Deine Vergangenheit ist geprägt von Armut und Alkohol. Pathetisch irrst du durch verschneite Straßen einer dir völlig fremden Stadt irgendwo im Süden Deutschlands. Und kurz, bevor es soweit ist und du beim Gehen stirbst, öffnet sich die Tür eines Wettbüros. Gott sei Dank! Ein warmes Plätzchen mit Sitzgelegenheit.

Mehr noch. Alle verstehen auf Anhieb deine Deutsch-Fetzen; einer der Anwesenden spricht sogar albanisch. Welch freundliche Atmosphäre! Dir wird Tee serviert, während du auf den Touchscreen vor dir starrst. Gedankenverloren am Tee nippend, ziellos auf dem Bildschirm herumtippend, stößt du über „Sportwetten – LiveWetten – Wintersport/Olympia“ auf die Curling-Partie „Albanien vs. Kanada“, die sich die anderen Gäste gerade im TV anschauen.

Du hast zwar weder Ahnung von Sport noch von Curling, dennoch steckst du deine letzten 10 Euro in den Schlitz und plazierst eine Wette auf den Sieg deines Heimatlandes. Heute rutscht und schrubbt Albanien einfach besser, und gemäß der Quote darfst du nun 500 Euro dein eigen nennen. Wow. Ein Taxi, Hotelzimmer, feinste Zigaretten, etwas Warmes zu Essen: Heute scheint alles möglich. Vielleicht schickst du ja ein bisschen Geld in die Heimat. Deine Familie würde sich sehr freuen. Die Scheine suchen instinktiv den Weg zurück in deine Hosentasche, werden aber kurz vorm Ziel durch den Betreiber des Ladens gestoppt: „ Hinten läuft eine Partie Poker; hast du Lust?“ Ein Zeichen Gottes bzw. Allahs. Schließlich bist du dreifacher albanischer Vize-Meister im Pot Limit Badugi Hi Low Triple Draw, wodurch du dir (gerade so) das Zugticket nach Stuttgart überhaupt erst finanzieren konntest. Die Spieler bitten dich höflich, Platz zu nehmen. No Limit Hold’em. Blinds 0,5/1. Es liegt sehr viel Geld auf dem Tisch, und nach einer Runde des Zuschauens wird dir klar, dass es bald dir gehören wird.Dann passiert es: Asse im Big Blind. UTG openraised auf 3 Euro. Ein Kroate, ebenfalls in früher Position, 3-bettet auf 400 Euro und bekommt 5 Caller. Du pushst natürlich, UTG callt und auch die anderen Spieler zahlen die 100 nach. Nur der heissblütige Kroate foldet offen KK und verlangt nach Schulterklopfern. Nicht schlecht. Du floppst Quads und gewinnst einen ca. 4K-Pot. Sofort reißt es dich vom Stuhl; deine Augen glänzen vor Euphorie. Es ist einfach nicht zu fassen. Du lehnst dich wieder zurück, gehst in dich und lässt den steinigen Weg bis hierher an deinem inneren Auge vorbeiziehen, als dein Höhenflug schlagartig ein Ende findet. Schon länger wurde der Schuppen observiert. Und heute ist es soweit.

Noch während der Dealer damit beschäftigt ist, die 10 Prozent rake ohne Cap aus dem Pot zu nehmen, stürmen plötzlich vermummte Polizeibeamte den Raum. Die knüppeln dich ohne Umschweife nieder, beschlagnahmen dein Geld und verlangen „Passport!!!“, während sie dir eine Ladung Pfefferspray in die Augen jagen. Statt ihrer Aufforderung umgehend nachzukommen, zappelst du lieber wie eine hilflose Schildkröte in Rückenlage auf dem Boden herum.Folgerichtig bearbeiten dich die Beamten bis zur Bewusstlosigkeit mit dem Taser, um dich anschließend in aller Ruhe durchsuchen zu können.
Der traurige Bamir wollte eigentlich nur eine gemütliche Runde Poker spielen. Stattdessen steht er nun ohne Geld und Zukunft, dafür als Straftäter mit inneren Verletzungen da. Natürlich fragt er sich, wie es dazu kommen konnte.

Was ist da passiert? Nun, Bamir wurde Opfer einer sogenannten Razzia. Allgemein lässt sich die Razzia umschreiben als eine überraschende und planmäßig durchgeführte Aktion der Polizei mit dem Hauptzweck der Identitätsprüfung eines größeren, sich an einem von der Polizei abgesperrten Ort aufhaltenden Personenkreises. Dieser Gesamtvorgang beinhaltet meist eine Vielzahl von weiteren Einzelmaßnahmen, wie z. B. die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung von Sachen und Personen, Platzverweise etc.

Darf die Polizei das überhaupt? Zunächst sind all die Maßnahmen, die im Rahmen einer Razzia ergriffen werden, bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit einzeln überprüfbar. Da sie regelmäßig einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit darstellen, bedürfen die Maßnahmen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Um nun die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen zu bestimmen, muss man zunächst entscheiden, ob die Polizei im vorliegenden Fall repressiv, d. h. im Bereich der Strafverfolgung tätig wurde, oder präventiv, also zur Abwehr von drohenden Gefahren.

Handelt sie repressiv, so richtigen sich ihre Kompetenzen nach der Strafprozessordnung. Hier enthalten insbesondere die §§ 163b, 163c StPO Regelungen über die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung, die von den Beamten natürlich eingehalten werden müssen. Wird die Polizei dagegen präventiv tätig (was wir in Bamirs Fall annehmen), ergeben sich ihre Befugnisse aus den jeweiligen Landespolizeigesetzen (hier also PolG Baden-Württemberg). So finden sich in unserem Fall die Spezialermächtigungen innerhalb der sog. polizeilichen Standardmaßnahmen, die z. B. in § 26 (Personenfeststellung), §§ 29, 30 (Durchsuchung von Personen/Sachen) oder § 33 (Beschlagnahme) PolG BW geregelt sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ermächtigungsgrundlagen sind vielfältig und unterschiedlich. Gemeinsame Bedingung ist jedoch das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Da die Begriffe „Gefahr“, „öffentliche Sicherheit“ und „öffentliche Ordnung“ einen recht umfassenden Inhalt besitzen, werde ich nur die Aspekte nennen, die auf unsere Pokerrunde zutreffen: So umfasst das Schutzgut „öffentliche Sicherheit“ u. a. den Schutz der gesamten geschriebenen Rechtsordnung, das heißt, dass jeder Verstoß gegen eine Norm des geschriebenen Rechts die Polizei zum Eingreifen ermächtigt. In unserem Fall verstößt der Betreiber des Wettbüros gegen § 284 des Strafgesetzbuches wegen „unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels“. Bamir dagegen verstößt gegen § 285 StGB wegen „Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel“: „Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.“

Auch eine „Gefahr“, also eine Sachlage, die (nach polizeilicher Beurteilung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zur Beeinträchtigung der polizeilichen Schutzgüter führen wird, liegt hier vermutlich vor. In unserer Geschichte hatte die Polizei vor Beginn der „Razzia“ scheinbar genügend Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen die Rechtsordnung. Die Durchsuchung von Bamir, die Forderung zur Herausgabe seines Ausweises sowie die Beschlagnahme seines Geldes sollten also gerechtfertigt sein.

Auch wenn der Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ist sie an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, der so die Grenzen des polizeilichen Handelns bestimmt. Entsprechend ist die Anwendung von Waffen (vgl. § 52 PolG BW) in unserem Fall (Pfefferspray, Schlagstock) nicht notwendig, da der friedliche Bamir auch ohne Gewalteinwirkung mit der Polizei kooperiert hätte. Taser werden derzeit nur in Bayern verwendet, sind also in BW überhaupt nicht dienstlich zugelassen.

Wie kann Bamir in Zukunft ein solches Desaster vermeiden? Beim Besuch seiner nächsten Highstakes-Partie sollte er sicherstellen, dass er nicht wieder den Tatbestand des § 285 StGB erfüllt, sprich: nicht mehr an unerlaubtem Glücksspiel teilnimmt. Dafür müsste Bamir jedoch erst wissen, wann ein solches „unerlaubtes Glücksspiel“ gegeben ist. Hier die wichtigsten Merkmale:

1. Öffentlichkeit. Wäre die Runde im Wettbüro nicht öffentlich gewesen, hätte sie stattfinden dürfen. Nach der gängigen Definition ist „Öffentlichkeit“ gegeben, wenn für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an dem Spiel zu beteiligen. Weiterhin muss bei den Spielern der Wille vorhanden sein, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Bamir besuchte zum ersten Mal dieses Lokal und durfte mitspielen, wurde sogar dazu aufgefordert. Folglich wäre die Runde wohl auch jedem x-beliebigen Gast zugänglich gewesen; sie war daher öffentlich. Der Ort, an dem gespielt wird, sei es ein Homegame oder in der Straßenbahn, ist dabei komplett egal. Entscheidend ist nur, dass es dem Publikum freisteht, an der Partie teilzunehmen. Wenn z. B. auf Pokerfirma.de zur Teilnahme an einem Spiel in Schrages Privatgemächern geladen würde, wäre die Runde eindeutig öffentlich und die Teilnahme/Veranstaltung strafbar … obwohl diese Regeln natürlich nicht für den rechtsfreien Raum der Alpenrepublik gelten.

Aber auch ohne öffentliche Werbung kann jede Homegame-Runde im Freundeskreis strafbar sein, wenn sie gewohnheitsmäßig stattfindet, also regelmäßig die gleichen Leute zusammenkommen – „geschlossene Gesellschaften“ gem. § 284 Abs. 2 StGB.

2. Entgeltlicher Einsatz. Das reicht jedoch zur Strafbarkeit noch nicht aus, wenn Bamir nicht zusätzlich erhebliche entgeltliche Einsätze getätigt hätte. Als Einsatz gilt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Gegenleistung zu erhalten und die im Falle des Verlierens dem Veranstalter oder einem anderen Teilnehmer zufließt. Dies ist natürlich bei jeder Runde gegeben, in der es um Geld geht. Wichtig dabei ist jedoch die „Erheblichkeit“ des Einsatzes. Weiß der Fuchs, wann dieses Kriterium erfüllt ist. Jedoch geht aus mehreren Quellen hervor, dass die Hoheitsträger einiger Bundesländer festgelegt haben, dass ein Turnier dann stattfinden dürfe, wenn das Eintrittsgeld 15 Euro pro Person nicht übersteigt. Daraus lässt sich schließen, dass es sich wohl um unerhebliche Einsätze und damit um legale Pokerrunden handeln würde, wenn man beispielsweise Micro-Limit-Cashgames, sagen wir bei Blinds 1/2 bis 5/10 Cent spielt, bei denen sich jeder mit 5 bis 15 Euro einkauft. Bamir hielt jedoch nicht viel von Bankroll-Management, griff sich in den Schritt und wagte den Shot nach ganz oben, wo er um mehrere tausend Euro spielte. Now he knows.

Ach ja, mittlerweile ist Bamir wieder in Patos bei seiner Familie.Die Verhältnisse haben sich gebessert, er hat aufgehört zu trinken und einen vielversprechenden Job im lokalen Kohlebergwerk angenommen. Sein Einkommen ist zwar bescheiden, aber immerhin kommt er über die Runden und kann sich sogar die eine oder  andere Partie Badugi mit den Kohle-Kumpels leisten. Hier erzählt er gerne seine Deutschland-Story. Die Kumpels können es nicht glauben. Neulich bekam Bamir Post aus Deutschland. Kein Entschuldigungsschreiben, sondern eine Arztrechnung in Höhe von 47,49 Euro. Ein Beamter hatte sich bei dem Einsatz die Knöchel  verstaucht. Ordnung muss sein.


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