Auch Affiliate-Betreiber müssen sich an die Auflagen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder halten. Sonst fällt dies auf die Lizenznehmer zurück. Dies bestätigte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Im März verhängte die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) die erste Strafe gegen einen lizenzierten Anbieter. Der Grund hierfür war eine Zusammenarbeit mit einer Affiliate-Website, die auch Werbung für nicht lizenzierte Anbieter zeigte.
In Augen der GGL ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem Glücksspielstaatsvertrag, da Besuchern vermittelt wird, dass es egal ist, ob ein Anbieter eine deutsche Lizenz hält, oder nicht. Das Vorgehen bestätigte nun das OVG Sachsen-Anhalt.
“Insbesondere bestätigte das OVG das Verbot von Affiliate-Marketing bei gleichzeitiger Verlinkung auf unerlaubtes Glücksspiel und bekräftigt damit das Vorgehen der GGL gegen Anbieter von Glücksspielen im Internet, die nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis durch die GGL, bewusst auf Webseiten für ein Angebot warben, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird.
Das Oberverwaltungsgericht stellt dabei fest, dass es sich bei Affiliates, die auf Internetseiten unerlaubte Glücksspiele verlinken, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handelt, welche mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar ist.
Demnach ist das Verbot erforderlich, um keinen Eindruck von Gleichrangigkeit des erlaubten neben dem unerlaubten Glücksspiel entstehen zu lassen. Das Gericht entlässt die Anbieter nicht aus der Verantwortung, sicherzustellen, dass Affiliates nur für erlaubtes Glücksspiel werben” (Quelle: Website der GGL).