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Verwaltungsgericht München – Lotteriemonopol rechtswidrig

Mit dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München hat zum ersten Mal ein deutsches Gericht das Lotteriemonopol als rechtswidrig beurteilt. Dies könnte weitreichende Folgen für den Glücksspielstaatvertrag (GlüStV) der Bundesländer haben.

Wie die Rechtsanwälte Martin Arendts und Clemens Schmautzer für isa-guide.de berichten, verstößt ein solches Glücksspielmonopol gegen das Deutsche Grundgesetz sowie gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Das Verwaltungsgericht München kommt in seinem von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittenen Urteil zu dem Schluss, dass das deutsche Lotteriemonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung sowohl gegen die unionsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 ff AEUV als auch gegen die verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 GG verstößt.

Ursprung des Urteils ist eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Regierung der Oberpfalz in 2012. Eine Klägerin aus Bayern wollte eine Erlaubnis für eine Lotterie einholen und wurde fast 18 Monate mit Auflagen hingehalten.

Erst vor Gericht gestand die Verteidigung ein, dass man von einer Monopolregelung ausgeht. Im Juli 2017 widersprach das Verwaltungsgericht München. Die staatlichen Lotteriegesellschaften werben im großen Stil, der das Glücksspielmonopol zum Schutz der Bürger nicht rechtfertigt.

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts werden durch die Jackpot-Werbung der Landeslotteriegesellschaften die Gewinnwünsche der Bürger angeregt und bislang Unentschlossene zum Mitspielen angeregt. Oftmals werde der in Aussicht gestellte hohe Gewinn mit einem künftig (vermeintlich) besseren Leben ohne den Zwang, den Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen, verknüpft, um Gewinnbegehrlichkeiten zu wecken“ so Schmautzer und Arendts.


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