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VG Karlsruhe: Poker bleibt vorerst Glücksspiel

Ein Betreiber einer Pokerschule zog vor Gericht, um den Rechtsstatus von Poker ändern zu lassen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jedoch entschieden, dass Poker Glücksspiel ist. Spannend ist allerdings, dass eine Berufung zugelassen wurde.

Im September 2013 stellte ein Betreiber einer Online-Pokerschule einen Antrag beim Regierungspräsidium Karlsruhe, um Texas Hold’em Poker und Pot-Limit Omaha als Geschicklichkeitsspiel anbieten zu dürfen.

Nach acht Wochen wurde der Antrag abgelehnt und der Betreiber ging vor das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Doch auch dort war man anderer Meinung und lehnte ab. Das Urteil stammt vom Februar 2015 und wurde nun veröffentlicht.

Der Kläger berief sich darauf, dass Poker in der Fachliteratur „als Geschicklichkeitsspiel“ eingestuft wird. Ebenso würden „75% der im Internet gespielten Pokerhände“ ohne Showdown entschieden werden, sodass die zufällige Verteilung der Karten nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Ein weiteres Argument, dass Geschick den Ausschlag gibt, bezog sich auf den erspielten Vorteil: „Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Durchschnittsspieler absolut gesehen gewinne oder nicht. Maßgeblich sei allein, ob sich Durchschnittsspieler gegen „Zufallsspieler“ durchsetzen.

Verwaltungsgericht karlsruhe
Foto: Albtalkourtaki

Das Gericht ließ sich jedoch nicht überzeugen: „Der Verlauf einer Pokerpartie sei aber maßgeblich durch die zufallsabhängige Kartenvergabe determiniert. Selbst der geschickteste Spieler werde verlieren, wenn ihm der Zufall schlechte, den Mitspielern aber gute Karten, zugeteilt habe. Andererseits werde selbst der geschickteste Spieler aus eigenen schlechten Karten keine guten Karten machen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei für die rechtliche Einordnung gemischter Spiele nicht maßgeblich, ob Spieler, die ihre Geschicklichkeit einsetzten, im Vergleich zu Spielern, welche ohne Geschicklichkeitseinsatz nur auf gut Glück spielten, erfolgreicher seien. Denn nach dem Gesetz liege ein Glücksspiel bereits dann vor, wenn der Anteil des Zufalls bei der Gewinnentscheidung überwiege.“

Das Urteil folgte: „Bei den Varianten „Texas Hold’em“ und „Omaha Holdem“ handelt es sich um Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Die Gewinnentscheidung hängt auch dann, wenn es nicht zu einem „Showdown“ und damit nicht zu einer Gewinnentscheidung anhand der zufällig erhaltenen Karten kommt, von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab.

Allerdings gibt das Gericht zu, dass das letzte Wort zu diesem Thema nicht gesprochen ist und lässt eine Berufung zu. Sollten die Kläger neue Argumente zusammentragen, dann wird sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem Thema auseinandersetzen.


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