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Erster Dämpfer für den Pokererlass in NRW

Im November haben wir Euch hier über den neuen Pokererlass in NRW informiert. Pokeranwalt Axel Mittig hat sich näher damit befasst und hat zumindest teilweise gute Nachrichten.


Er hat bereits für Aufsehen und Verunsicherung bei Turnierveranstaltern gesorgt: Der sogenannte „Pokererlass“ des Innen- und des Wirtschaftsministeriums des Landes NRW vom 10.08.2018.

Bei der Lektüre des Erlasses wird die Absicht der Ministerien schnell deutlich: Verboten werden soll so ziemlich jede Veranstaltung, bei der (Poker-)Karten ausgeteilt werden. Selbst Charity-Veranstaltungen, bei denen naturgemäß die Startgelder einer gemeinnützigen Einrichtung zugutekommen, sind den Behörden ein Dorn im Auge.
Zweifel, ob der Erlass im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung steht, drängen sich auf. Der Erlass ist in sich widersprüchlich formuliert und lässt befürchten, dass die Behörden ihn allein mit dem Ziel auslegen werden, jegliche Pokerveranstaltung zu untersagen.

Dass diese Befürchtung berechtigt ist, zeigt z.B. eine Meldung vom 25.09.2018 auf der Homepage der Stadt Lüdenscheid (die an dem hiesigen Verfahren nicht beteiligt ist):
„Ausgelobte Turniergewinne dürfen den Wert eines beim Spieler erhobenen Kostenbeitrags nicht übersteigen.“
(siehe https://www.luedenscheid.de/aktuelles/presse/2018/117120100000070076.php)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einer – soweit ersichtlich – ersten Entscheidung vom 12.12.2018 mit der Thematik beschäftigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie gibt angesichts ihrer Eindeutigkeit und dem klaren Ergebnis aber dennoch Grund zur Zuversicht.

Der Fall:
Der Mandant plant eine Charity-Veranstaltung. Die Startgelder, die deutlich über den bei Sachpreisturnieren weit verbreiteten 15 € liegen, werden zu 100 % an gemeinnützige Einrichtungen weitergeleitet. Es gibt Sachpreise zu gewinnen, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt und deren Wert voraussichtlich über dem der Startgelder liegen werden. Eingeladen werden zudem Prominente, die ihrerseits zusätzliche Bounty-Preise mitbringen. Wer einen Prominenten aus dem Turnier wirft, erhält dessen persönlichen Bounty-Preis. Der Veranstalter, die Prominenten und die Sponsoren versprechen sich von der Veranstaltung nicht nur Einnahmen für den karitativen Zweck, sondern auch eine mediale Aufmerksamkeit.

Die Behörde:
Die zuständige Ordnungsbehörde hat unter Berufung auf den Pokererlass die Meinung vertreten, die Veranstaltung dürfe grundsätzlich stattfinden. Sie hat jedoch folgende Bedingungen gestellt:

– Kein Teilnehmer darf Preise gewinnen, die wertmäßig über seinem Startgeld liegen,

– Bounty-Preise dürfen somit nicht ausgespielt werden, wenn hierdurch einzelne Teilnehmer die „Startgeldgrenze“ überschreiten könnten.

Nach Auffassung der Behörde liegt ein illegales Glücksspiel also immer vor, sobald ein Teilnehmer bei einer Pokerveranstaltung die Chance hat, mehr zu gewinnen als er eingesetzt hat.

Sämtliche Kriterien, die sich im Laufe der vergangenen Jahre herausgebildet haben, um Spaßveranstaltungen von rechtswidrigen Turnieren abzugrenzen, sollen also keine Rolle spielen. Es zählt demnach allein der „Gewinnanreiz“, der halt immer vorliegt, sobald man die Chance hat, am Ende des Abends mit einem – noch so kleinen – Plus in der Tasche nach Hause zu gehen.

Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die für den Mandanten beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang erlassen. Die Behörde sei der Antragsbegründung „nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten“.

Die Veranstaltung dürfe stattfinden, auch wenn einzelne Teilnehmer Gewinne erzielen können, die im Wert über deren Einsatz liegen, sofern die Startgelder karitativen Einrichtung zugutekommen und die Gewinne von dritter Seite gesponsert werden.
Nach Auffassung des Gerichts folgt aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung und sogar aus dem Gesamtzusammenhang des Pokererlasses selbst (!), dass für das Vorliegen eines illegalen Glücksspiels ein Zusammenhang zwischen Startgeldern und ausgelobten Gewinnen bestehen muss.

Mit anderen Worten: Wenn die ausgelobten Preise von dritter Seite gesponsert und nicht aus den Startgeldern finanziert werden, liegt kein illegales Glücksspiel vor – und zwar unabhängig von dem materiellen Wert der Gewinne.

Anzumerken ist abschließend, dass es vorliegend um die Veranstaltung einer einzelnen Charity-Veranstaltung geht und somit gewerberechtliche Aspekte keine Rolle spielen. Dies kann sich bei regelmäßig wiederkehrenden Pokerveranstaltungen anders darstellen.

RA Axel Mittig
Mittig Thalmann Stoll Rechtsanwälte
Grindelallee 20
20146 Hamburg
[email protected]


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