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bet-at-home mit Niederlage vor Verwaltungsgericht Berlin

Online Poker- sowie Casinospiele dürfen laut eines Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts in Berlin untersagt werden. Bet-at-home klagte gegen eine Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und wurde abgewiesen.

Nachdem sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Sportwettenlizenzierungsverfahren als gescheitert betrachtet werden dürfen, versuchen einige Bundesländer gegen – in ihren Augen – illegales Glücksspiel im Internet vorzugehen.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat bet-at-home.com verboten, Poker Casinospiele und Sportwetten im „Land Berlin“ anzubieten. Die Firma mit Hauptsitz in Malte sah sich jedoch benachteiligt. Zum einen gibt es viele aktive Anbieter, zum anderen besitzt man eine Lizenz in Schleswig-Holstein und in Malta.

Per Eilantrag wollte bet-at-home.com das Verbot kippen, doch das Verwaltungsgericht Berlin lehnte ab. Das VG begründet sein Urteil mit dem Argument, dass die Lizenz in Schleswig-Holstein ausdrücklich auf das eine Bundesland beschränkt ist. Die europäische Lizenz lehnt man ab, da sie nicht in jedem EU-Mitgliedsland gültig ist und der Glücksspielstaatsvertrag Poker- und Casinospiele verbietet.

Dass bet-at-home.com herausgepickt wurde, wird wie folgt begründet: „Beide Antragstellerinnen betreiben seit über zehn Jahren gemeinschaftlich die Internetseite „www.bet-at-home.com“, die in Deutschland in deutscher Sprache abgerufen werden kann. Dort werden neben Sportwetten auch Casino-und Pokerspiele angeboten. Die Antragstellerinnen betrachten sich selbst als zwei der größten internationalen Anbieter von Sportwetten und Glücksspielen im Internet in Europa und weltweit.

Im Juni 2014 vereinbarten die Bundesländer „ein konsequentes Vorgehen“ gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet, insbesondere gegen Casino-und Pokerspiele. Hierzu erstellten sie ein Ranking der Anbieter derartiger Glücksspiele im Internet, um ein abgestuftes Vorgehen zunächst gegenüber Anbietern mit hohem Bekanntheitsgrad und großen Besucherzahlen zu ermöglichen. Ziel sollte ein flächendeckender Vollzug gegenüber allen Anbietern in allen Bundesländern sein. Aufgrund bestimmter Kriterien wurde ein „priorisiertes Einschreiten“ angestrebt, wobei Umfang und Verbreitung des Angebots („Große vor Kleinen“), Gefährlichkeit des angebotenen Spiels und Effizienz des Eingreifens maßgeblich sein sollten. Dies sollte insbesondere für Casinospiele einschließlich Poker mit einem besonders hohen Suchtrisiko gelten.

Unklar ist, wie das Verbot durchgesetzte werden soll, da es kein Vollstreckungsabkommen zwischen Malta und Deutschland gibt. Bet-at-home kann aber ohnehin gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.

Hier die Pressemitteilung vom Verwaltungsgericht Berlin (24.09.2015), das Urteil ist auf der offiziellen Website einzusehen.

Sportwettenanbieter: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet (Nr. 34/2015)

Verbotene Online-Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin untersagt werden. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer gegenüber zwei großen Glücksspielanbietern ergangene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

Die Antragstellerinnen mit Hauptsitz in Malta bieten im Internet Casino- und Pokerspiele an. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder sind solche Glücksspiele im Internet verboten. Nachdem die Länder im August 2014 übereingekommen waren, das Verbot flächendeckend durchzusetzen, untersagte das LABO den Antragstellerinnen im Februar 2015 die Abhaltung solcher Glücksspiele im Internet „im Land Berlin“. Ferner forderte die Behörde einen deutlichen Hinweis darauf, dass an derartigen Spielen nur diejenigen Spieler in Deutschland teilnehmen dürften, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme die Teilnahme nach der dort gültigen Rechtslage ausdrücklich erlaubt sei. Spieler seien über den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme zu befragen. Schließlich müsse mithilfe geeigneter technischer Methoden eine aktive Spielteilnahme vom Land Berlin aus ausgeschlossen werden.

Hiergegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Eilantrag. Sie meinen, das Land Berlin greife sie willkürlich heraus; es gebe insgesamt über 4.000 Anbieter derartiger Angebote, so dass das Vorgehen nicht konsequent sei. Sie berufen sich auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse aus Malta und aus Schleswig-Holstein, wo vorübergehend eine andere Rechtslage galt. Insbesondere aber herrsche in Deutschland ein Vollzugsdefizit, das das Vorgehen der Behörde als nicht kohärent im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erscheinen lasse. Zudem könnten Internetsperren einfach umgangen werden.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Für die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet könnten sich die Antragstellerinnen nicht auf Genehmigungen aus Malta und aus Schleswig-Holstein berufen. Die Rechtslage in Deutschland sei nicht deshalb inkohärent, weil andere Arten von Glücksspielen vom Gesetzgeber als erlaubnisfähig angesehen würden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Dem Vorgehen gegen einzelne Anbieter lägen gemeinsam verabschiedete Leitlinien der Länder zugrunde. Danach werde zunächst gegen die großen und umsatzstärksten Anbieter von Casino- und Poker-spielen vorgegangen. Hierzu gehörten die Antragstellerinnen ihrem eigenen Vortrag zufolge. Dies beruhe auf einem planvollen Vorgehen mit dem Ziel einer einheitlichen Vollzugspraxis und sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die Klärung der Frage, ob Internetsperren technisch umgangen werden könnten, müsse einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.


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